Recht & Praxis

Schulpflicht in Bayern: Dauer, Beginn und Regeln

Mit Kreide gemaltes Schulhaus mit Umriss von Bayern

Du suchst nach der Schulpflicht in Bayern, weil du wissen willst, was für dein Kind konkret gilt: wann sie beginnt, wie lange sie dauert, wer über eine Beurlaubung entscheidet und was bei Verstößen droht. Bildung ist Ländersache, deshalb weichen die Regeln zwischen den Bundesländern spürbar voneinander ab.

Diese Seite fasst die Regeln in Bayern aus dem Landesschulgesetz und den Angaben der Schulbehörden zusammen. Bitte lies das als Orientierung, keine Rechtsberatung. Stand: September 2026. Die bundesweiten Grundlagen erklärt Schulpflicht in Deutschland, den Vergleich aller Länder findest du in der Übersicht nach Bundesland.

Kurz gesagt: Die Schulpflicht beginnt in Bayern mit dem Schuljahr, in dem dein Kind bis zum 30. Juni sechs Jahre alt geworden ist (Art. 37 BayEUG). Die Vollzeitschulpflicht dauert in Bayern neun Schuljahre (Art. 37 BayEUG). Sie kann durch Überspringen einer Jahrgangsstufe kürzer werden, durch Wiederholen aber nicht länger. Nach der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Sie dauert bis zum Ende des Schuljahres, in dem dein Kind 21 Jahre alt wird, und endet früher mit dem erfolgreichen Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung (Art. 39 BayEUG). Für Auszubildende mit Hochschulzugangsberechtigung gelten Ausnahmen. Bußgelder folgen dem allgemeinen Rahmen bis 1.000 Euro.

Rechtsgrundlage in Bayern

Grundlage ist das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), vor allem Art. 35 bis 41 zur Schulpflicht, Art. 76 zu den Pflichten der Eltern und Art. 119 zu Ordnungswidrigkeiten. Beurlaubungen regelt § 20 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO).

Beginn der Schulpflicht und Einschulungsstichtag

Die Schulpflicht beginnt in Bayern mit dem Schuljahr, in dem dein Kind bis zum 30. Juni sechs Jahre alt geworden ist (Art. 37 BayEUG). Stichtag ist der 30. Juni. Für Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September sechs werden, gilt der Einschulungskorridor: Du entscheidest, ob dein Kind schon in diesem oder erst im folgenden Jahr eingeschult wird. Kinder, die erst nach dem 30. September sechs werden, können auf Antrag vorzeitig aufgenommen werden; bei Geburtstag nach dem 31. Dezember kann die Schule eine schulpsychologische Überprüfung verlangen. Eine Zurückstellung um ein Jahr ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass dein Kind erst dann erfolgreich mitlernen kann.

Wie lange die Schulpflicht dauert

Die Vollzeitschulpflicht dauert in Bayern neun Schuljahre (Art. 37 BayEUG). Sie kann durch Überspringen einer Jahrgangsstufe kürzer werden, durch Wiederholen aber nicht länger. Die Schulpflicht insgesamt dauert zwölf Jahre und gliedert sich in Vollzeitschulpflicht und Berufsschulpflicht (Art. 35 BayEUG).

Berufsschulpflicht

Nach der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Sie dauert bis zum Ende des Schuljahres, in dem dein Kind 21 Jahre alt wird, und endet früher mit dem erfolgreichen Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung (Art. 39 BayEUG). Für Auszubildende mit Hochschulzugangsberechtigung gelten Ausnahmen.

Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht

Aus wichtigem Grund kann dein Kind nach § 20 BaySchO vom Unterricht beurlaubt werden. In der Praxis genehmigt die Klassenleitung kurze, die Schulleitung längere Beurlaubungen; über mehrwöchige Freistellungen entscheidet die Schulaufsicht. Die genauen Grenzen erfragst du am besten direkt an der Schule. Wie ein Antrag aussieht, zeigt dir Antrag auf Schulbefreiung: Vorlage, den Ablauf erklärt Schulbefreiung beantragen.

Hausunterricht: die Ausnahme

Bei längerfristiger Erkrankung oder sonderpädagogischem Förderbedarf regelt Art. 41 BayEUG, wie dein Kind zu Hause oder in der Klinik unterrichtet werden kann. Zuständig ist die Schule zusammen mit dem Staatlichen Schulamt. Dauerhaftes Homeschooling ist auch in Bayern nicht vorgesehen. Was das bedeutet und welche legalen Wege es gibt, liest du in Homeschooling in Deutschland.

Das Gesetz setzt den Rahmen. Wie dein Kind darin lernt, entscheidet ihr.

Zuständige Behörde

Untere Schulaufsichtsbehörde sind die Staatlichen Schulämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, oberste Behörde ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Bußgeldverfahren führt die Kreisverwaltungsbehörde.

Sanktionen bei Verstößen

Wer als Elternteil nicht für den regelmäßigen Schulbesuch sorgt, handelt nach Art. 119 in Verbindung mit Art. 76 BayEUG ordnungswidrig. Einen eigenen Höchstbetrag nennt das Gesetz nicht, damit gilt der allgemeine Rahmen des Ordnungswidrigkeitengesetzes von bis zu 1.000 Euro. Ab 14 Jahren kann auch der Schüler selbst belangt werden. Zur Durchsetzung der Schulpflicht kann die Behörde zusätzlich Zwangsgeld androhen. Einen eigenen Straftatbestand enthält das BayEUG nicht. Wenn dein Kind nicht mehr zur Schule gehen mag, ist das zuerst ein Beziehungs- und Gesundheitsthema. Was dann trägt, liest du in Schulverweigerung: was Eltern jetzt hilft, und was das Jugendamt wirklich tut, in Was macht das Jugendamt bei Schulverweigerung?.

Besonderheiten in Bayern

Bayern hat mit dem Einschulungskorridor vom 1. Juli bis 30. September ein echtes Wahlrecht der Eltern, das es so nur in wenigen Ländern gibt. Die Schulpflicht ist als einheitliches Zwölf-Jahre-Modell aus Vollzeit- und Berufsschulpflicht angelegt, und die Berufsschulpflicht reicht bis 21 Jahre, länger als in den meisten anderen Ländern.

Welche Wege es in Bayern gibt

Innerhalb der Schulpflicht hast du mehr Spielraum, als es zunächst wirkt: freie und anerkannte Schulen mit anderem Konzept erfüllen die Schulpflicht vollständig, eine zeitweise Beurlaubung schafft Luft, und in Ausnahmefällen ist genehmigter Hausunterricht möglich. Was freie Schulen sind und was sie kosten, liest du in Was sind freie Schulen?. Wenn ein Wechsel ansteht, hilft Kind von der Schule abmelden.

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Häufige Fragen

Wie lange dauert die Schulpflicht in Bayern? +
Die Vollzeitschulpflicht dauert in Bayern neun Schuljahre (Art. 37 BayEUG). Sie kann durch Überspringen einer Jahrgangsstufe kürzer werden, durch Wiederholen aber nicht länger. Nach der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Sie dauert bis zum Ende des Schuljahres, in dem dein Kind 21 Jahre alt wird, und endet früher mit dem erfolgreichen Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung (Art. 39 BayEUG). Für Auszubildende mit Hochschulzugangsberechtigung gelten Ausnahmen. Dies ist keine Rechtsberatung, Stand September 2026.
Wann beginnt die Schulpflicht in Bayern? +
Die Schulpflicht beginnt in Bayern mit dem Schuljahr, in dem dein Kind bis zum 30. Juni sechs Jahre alt geworden ist (Art. 37 BayEUG). Stichtag ist der 30. Juni. Für Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September sechs werden, gilt der Einschulungskorridor: Du entscheidest, ob dein Kind schon in diesem oder erst im folgenden Jahr eingeschult wird. Kinder, die erst nach dem 30. September sechs werden, können auf Antrag vorzeitig aufgenommen werden; bei Geburtstag nach dem 31. Dezember kann die Schule eine schulpsychologische Überprüfung verlangen. Eine Zurückstellung um ein Jahr ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass dein Kind erst dann erfolgreich mitlernen kann.
Kann ich mein Kind in Bayern vom Unterricht befreien lassen? +
Zeitweise ja. Aus wichtigem Grund kann dein Kind nach § 20 BaySchO vom Unterricht beurlaubt werden. In der Praxis genehmigt die Klassenleitung kurze, die Schulleitung längere Beurlaubungen; über mehrwöchige Freistellungen entscheidet die Schulaufsicht. Die genauen Grenzen erfragst du am besten direkt an der Schule. Eine dauerhafte Befreiung gibt es nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.
Was passiert in Bayern bei Verstößen gegen die Schulpflicht? +
Wer als Elternteil nicht für den regelmäßigen Schulbesuch sorgt, handelt nach Art. 119 in Verbindung mit Art. 76 BayEUG ordnungswidrig. Einen eigenen Höchstbetrag nennt das Gesetz nicht, damit gilt der allgemeine Rahmen des Ordnungswidrigkeitengesetzes von bis zu 1.000 Euro. Ab 14 Jahren kann auch der Schüler selbst belangt werden. Zur Durchsetzung der Schulpflicht kann die Behörde zusätzlich Zwangsgeld androhen. Einen eigenen Straftatbestand enthält das BayEUG nicht.

Quellen

Geschrieben von Stefanie & Björn Fischer. Mit ihrem Projekt „School R-Evolution“ begleiten sie Familien auf dem Weg zu freier, selbstbestimmter Bildung. Weitere Artikel