Schulpflicht in Berlin: Dauer, Beginn und Regeln

Du suchst nach der Schulpflicht in Berlin, weil du wissen willst, was für dein Kind konkret gilt: wann sie beginnt, wie lange sie dauert, wer über eine Beurlaubung entscheidet und was bei Verstößen droht. Bildung ist Ländersache, deshalb weichen die Regeln zwischen den Bundesländern spürbar voneinander ab.
Diese Seite fasst die Regeln in Berlin aus dem Landesschulgesetz und den Angaben der Schulbehörden zusammen. Bitte lies das als Orientierung, keine Rechtsberatung. Stand: September 2026. Die bundesweiten Grundlagen erklärt Schulpflicht in Deutschland, den Vergleich aller Länder findest du in der Übersicht nach Bundesland.
Kurz gesagt: Die Schulpflicht beginnt in Berlin am 1. August für alle Kinder, die bis zum 30. September desselben Jahres sechs Jahre alt werden (§ 42 SchulG). Die allgemeine Schulpflicht dauert in Berlin zehn Schuljahre (§ 42 SchulG). Grund ist die sechsjährige Grundschule, an die sich vier Jahre Sekundarstufe I anschließen. Danach schließt sich die Schulpflicht in der Sekundarstufe II an (§ 43 SchulG): Wer eine Berufsausbildung beginnt, besucht bis zu deren Ende die Berufsschule. Wer keine Ausbildung beginnt, erfüllt die Pflicht durch den Besuch einer weiterführenden oder beruflichen Schule; die genaue Dauer legt § 43 SchulG fest. Bußgelder bis 2.500 Euro möglich.
Rechtsgrundlage in Berlin
Grundlage ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG), Teil IV Schulpflicht mit den §§ 41 bis 45 sowie § 126 zu Ordnungswidrigkeiten.
Beginn der Schulpflicht und Einschulungsstichtag
Die Schulpflicht beginnt in Berlin am 1. August für alle Kinder, die bis zum 30. September desselben Jahres sechs Jahre alt werden (§ 42 SchulG). Stichtag ist der 30. September. Kinder, die erst später im Jahr sechs werden, können auf deinen Antrag aufgenommen werden. Eine Zurückstellung um ein Jahr ist möglich, wenn der Entwicklungsstand deines Kindes das nahelegt; darüber entscheidet die zuständige Behörde nach einer schulärztlichen Untersuchung.
Wie lange die Schulpflicht dauert
Die allgemeine Schulpflicht dauert in Berlin zehn Schuljahre (§ 42 SchulG). Grund ist die sechsjährige Grundschule, an die sich vier Jahre Sekundarstufe I anschließen. Sie endet mit dem Abschluss des zehnten Schulbesuchsjahres.
Berufsschulpflicht
Danach schließt sich die Schulpflicht in der Sekundarstufe II an (§ 43 SchulG): Wer eine Berufsausbildung beginnt, besucht bis zu deren Ende die Berufsschule. Wer keine Ausbildung beginnt, erfüllt die Pflicht durch den Besuch einer weiterführenden oder beruflichen Schule; die genaue Dauer legt § 43 SchulG fest.
Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht
Über Beurlaubungen aus wichtigem Grund entscheidet die Schule; die Details regelt eine Verordnung der Senatsverwaltung. Eine Befreiung von der Schulpflicht ist nach § 43a SchulG nur bei besonderem Grund durch die Schulaufsichtsbehörde möglich, das Ruhen der Schulpflicht regelt § 43b. Wie ein Antrag aussieht, zeigt dir Antrag auf Schulbefreiung: Vorlage, den Ablauf erklärt Schulbefreiung beantragen.
Hausunterricht: die Ausnahme
Bei längerer Krankheit kann dein Kind Haus- oder Krankenhausunterricht erhalten, den die Schule zusammen mit der Schulaufsicht organisiert. Eine gesonderte Regelung dazu steht nicht im Schulgesetz selbst, frag deshalb bei der Schule oder der regionalen Schulaufsicht nach. Dauerhaftes Homeschooling ist auch in Berlin nicht vorgesehen. Was das bedeutet und welche legalen Wege es gibt, liest du in Homeschooling in Deutschland.
Das Gesetz setzt den Rahmen. Wie dein Kind darin lernt, entscheidet ihr.
Zuständige Behörde
Zuständig ist die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie mit ihren regionalen Schulaufsichten in den Bezirken. Die Schulämter der Bezirke kümmern sich um Anmeldung und Schulplatz.
Sanktionen bei Verstößen
Wer als Erziehungsberechtigter gegen die Schulpflicht verstößt, handelt nach § 126 SchulG ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 2.500 Euro betragen, einer der höchsten Rahmen in Deutschland. Einen eigenen Straftatbestand enthält das Berliner Schulgesetz nicht. Wenn dein Kind nicht mehr zur Schule gehen mag, ist das zuerst ein Beziehungs- und Gesundheitsthema. Was dann trägt, liest du in Schulverweigerung: was Eltern jetzt hilft, und was das Jugendamt wirklich tut, in Was macht das Jugendamt bei Schulverweigerung?.
Besonderheiten in Berlin
Berlin hat wegen der sechsjährigen Grundschule zehn Jahre Vollzeitschulpflicht, den späten Stichtag 30. September und einen Bußgeldrahmen bis 2.500 Euro. Das Gesetz unterscheidet sauber zwischen allgemeiner Schulpflicht (§ 42), Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 43), Befreiung (§ 43a) und Ruhen (§ 43b).
Welche Wege es in Berlin gibt
Innerhalb der Schulpflicht hast du mehr Spielraum, als es zunächst wirkt: freie und anerkannte Schulen mit anderem Konzept erfüllen die Schulpflicht vollständig, eine zeitweise Beurlaubung schafft Luft, und in Ausnahmefällen ist genehmigter Hausunterricht möglich. Was freie Schulen sind und was sie kosten, liest du in Was sind freie Schulen?. Wenn ein Wechsel ansteht, hilft Kind von der Schule abmelden.
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Wie lange dauert die Schulpflicht in Berlin? +
Wann beginnt die Schulpflicht in Berlin? +
Kann ich mein Kind in Berlin vom Unterricht befreien lassen? +
Was passiert in Berlin bei Verstößen gegen die Schulpflicht? +
Quellen
- § 42 SchulG Berlin (gesetze.berlin.de)
- § 42 SchulG Berlin, Volltext (schulgesetz-berlin.de)
- § 43a SchulG Berlin, Befreiung (schulgesetz-berlin.de)
- § 126 SchulG Berlin, Ordnungswidrigkeiten (schulgesetz-berlin.de)


