Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen: Dauer, Beginn und Regeln

Du suchst nach der Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen, weil du wissen willst, was für dein Kind konkret gilt: wann sie beginnt, wie lange sie dauert, wer über eine Beurlaubung entscheidet und was bei Verstößen droht. Bildung ist Ländersache, deshalb weichen die Regeln zwischen den Bundesländern spürbar voneinander ab.
Diese Seite fasst die Regeln in Nordrhein-Westfalen aus dem Landesschulgesetz und den Angaben der Schulbehörden zusammen. Bitte lies das als Orientierung, keine Rechtsberatung. Stand: September 2026. Die bundesweiten Grundlagen erklärt Schulpflicht in Deutschland, den Vergleich aller Länder findest du in der Übersicht nach Bundesland.
Kurz gesagt: Die Schulpflicht beginnt in Nordrhein-Westfalen am 1. August für alle Kinder, die bis zum 30. September desselben Jahres sechs Jahre alt werden (§ 35 SchulG NRW). Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I dauert in Nordrhein-Westfalen zehn Schuljahre, am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang neun Schuljahre (§ 37 SchulG NRW). Wer vor dem 21. Geburtstag eine Ausbildung beginnt, ist bis zu deren Ende berufsschulpflichtig. Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis sind bis zum Ende des Schuljahres schulpflichtig, in dem sie 18 werden (§ 38 SchulG NRW). Die Schulpflicht ruht unter anderem während eines Hochschulbesuchs oder eines Freiwilligendienstes (§ 40). Bußgelder bis 1.000 Euro je Verstoß.
Rechtsgrundlage in Nordrhein-Westfalen
Grundlage ist das Schulgesetz NRW (SchulG NRW), dort die §§ 34 bis 42 zur Schulpflicht, § 21 (Hausunterricht), § 43 (Beurlaubung) und § 126 (Ordnungswidrigkeiten). Die aktuelle Fassung gilt seit dem 1. August 2026.
Beginn der Schulpflicht und Einschulungsstichtag
Die Schulpflicht beginnt in Nordrhein-Westfalen am 1. August für alle Kinder, die bis zum 30. September desselben Jahres sechs Jahre alt werden (§ 35 SchulG NRW). Stichtag ist der 30. September. Jüngere Kinder können auf deinen Antrag aufgenommen werden, wenn sie körperlich, geistig und sozial ausreichend entwickelt sind. Eine Zurückstellung um ein Jahr ist nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen möglich.
Wie lange die Schulpflicht dauert
Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I dauert in Nordrhein-Westfalen zehn Schuljahre, am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang neun Schuljahre (§ 37 SchulG NRW). Sie wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden Schule erfüllt.
Berufsschulpflicht
Wer vor dem 21. Geburtstag eine Ausbildung beginnt, ist bis zu deren Ende berufsschulpflichtig. Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis sind bis zum Ende des Schuljahres schulpflichtig, in dem sie 18 werden (§ 38 SchulG NRW). Die Schulpflicht ruht unter anderem während eines Hochschulbesuchs oder eines Freiwilligendienstes (§ 40).
Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht
Die Schulleitung kann dein Kind auf Antrag aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben, längere Beurlaubungen brauchen die Zustimmung der Schulaufsicht (§ 43 Abs. 4 SchulG NRW). Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien werden in der Praxis besonders streng geprüft. Wie ein Antrag aussieht, zeigt dir Antrag auf Schulbefreiung: Vorlage, den Ablauf erklärt Schulbefreiung beantragen.
Hausunterricht: die Ausnahme
Bei einer Erkrankung von voraussichtlich mehr als sechs Wochen oder bei langfristiger Erkrankung mit regelmäßigen Fehltagen richtet die Schulaufsicht nach § 21 SchulG NRW Hausunterricht ein. Den Antrag stellst du über die Schule mit ärztlichem Attest. Dauerhaftes Homeschooling ist auch in Nordrhein-Westfalen nicht vorgesehen. Was das bedeutet und welche legalen Wege es gibt, liest du in Homeschooling in Deutschland.
Das Gesetz setzt den Rahmen. Wie dein Kind darin lernt, entscheidet ihr.
Zuständige Behörde
Obere Schulaufsichtsbehörde sind die fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster), untere Schulaufsicht für Grund-, Haupt- und Förderschulen die Schulämter der Kreise und kreisfreien Städte. Bußgeldverfahren führen die Bezirksregierungen.
Sanktionen bei Verstößen
Wer als Erziehungsberechtigter, Auszubildender oder Schüler ab 14 Jahren gegen die Schulpflicht verstößt, handelt nach § 126 SchulG NRW ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt bis zu 1.000 Euro je Verstoß und Person; bei wiederholten Verstößen setzen die Bezirksregierungen deutlich höhere Beträge fest. Einen eigenen Straftatbestand enthält das Schulgesetz nicht. Wenn dein Kind nicht mehr zur Schule gehen mag, ist das zuerst ein Beziehungs- und Gesundheitsthema. Was dann trägt, liest du in Schulverweigerung: was Eltern jetzt hilft, und was das Jugendamt wirklich tut, in Was macht das Jugendamt bei Schulverweigerung?.
Besonderheiten in Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen unterscheidet die Dauer nach Schulform: zehn Jahre, am G8-Gymnasium neun. Die Hausunterrichtsregel mit der Sechs-Wochen-Grenze ist ungewöhnlich konkret, und die Bezirksregierungen veröffentlichen ihre Bußgeldpraxis transparent.
Welche Wege es in Nordrhein-Westfalen gibt
Innerhalb der Schulpflicht hast du mehr Spielraum, als es zunächst wirkt: freie und anerkannte Schulen mit anderem Konzept erfüllen die Schulpflicht vollständig, eine zeitweise Beurlaubung schafft Luft, und in Ausnahmefällen ist genehmigter Hausunterricht möglich. Was freie Schulen sind und was sie kosten, liest du in Was sind freie Schulen?. Wenn ein Wechsel ansteht, hilft Kind von der Schule abmelden.
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Wie lange dauert die Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen? +
Wann beginnt die Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen? +
Kann ich mein Kind in Nordrhein-Westfalen vom Unterricht befreien lassen? +
Was passiert in Nordrhein-Westfalen bei Verstößen gegen die Schulpflicht? +
Quellen
- Schulgesetz NRW, Fassung vom 01.08.2026 (recht.nrw.de)
- Schulgesetz NRW im BASS (schule.nrw)
- Bußgeldfestsetzungen bei Schulpflichtverletzung (Bezirksregierung Detmold)
- Schulpflichtüberwachung (Bezirksregierung Düsseldorf)


