Recht & Praxis

Schulpflicht in Rheinland-Pfalz: Dauer, Beginn und Regeln

Mit Kreide gemaltes Schulhaus mit Umriss von Rheinland-Pfalz

Du suchst nach der Schulpflicht in Rheinland-Pfalz, weil du wissen willst, was für dein Kind konkret gilt: wann sie beginnt, wie lange sie dauert, wer über eine Beurlaubung entscheidet und was bei Verstößen droht. Bildung ist Ländersache, deshalb weichen die Regeln zwischen den Bundesländern spürbar voneinander ab.

Diese Seite fasst die Regeln in Rheinland-Pfalz aus dem Landesschulgesetz und den Angaben der Schulbehörden zusammen. Bitte lies das als Orientierung, keine Rechtsberatung. Stand: September 2026. Die bundesweiten Grundlagen erklärt Schulpflicht in Deutschland, den Vergleich aller Länder findest du in der Übersicht nach Bundesland.

Kurz gesagt: Die Schulpflicht beginnt in Rheinland-Pfalz mit dem Schuljahr, in dem dein Kind bis zum 31. August sechs Jahre alt geworden ist (§ 57 SchulG). Das Gesetz spricht nicht von Vollzeitschulpflicht, die Dauer ergibt sich aus § 59 SchulG: Eine Schule der Sekundarstufe II kann frühestens nach neun Schuljahren besucht werden, die Präsenzpflicht an allgemeinbildenden Schulen dauert also neun Jahre. Ein bestehendes Ausbildungsverhältnis muss auch nach Ablauf von zwölf Schuljahren bis zum Abschluss durch Berufsschulbesuch begleitet werden (§ 61 SchulG); die Schulpflicht reicht damit faktisch bis zu zwölf Schuljahre. Auszubildende, deren Ausbildung erst später beginnt, sind bis zum 25. Lebensjahr zum Berufsschulbesuch berechtigt. Bußgelder bis 1.500 Euro möglich.

Rechtsgrundlage in Rheinland-Pfalz

Grundlage ist das Schulgesetz Rheinland-Pfalz (SchulG), Abschnitt 2 Pflicht zum Schulbesuch mit den §§ 56 bis 66, sowie § 99 (Ordnungswidrigkeiten).

Beginn der Schulpflicht und Einschulungsstichtag

Die Schulpflicht beginnt in Rheinland-Pfalz mit dem Schuljahr, in dem dein Kind bis zum 31. August sechs Jahre alt geworden ist (§ 57 SchulG). Stichtag ist der 31. August, einen Wahlkorridor wie in Bayern oder Niedersachsen gibt es nicht. Noch nicht schulpflichtige Kinder können auf deinen Antrag vorzeitig aufgenommen werden, wenn eine erfolgreiche Teilnahme zu erwarten ist. Eine einmalige Zurückstellung ist aus wichtigem Grund möglich, in der Regel nur aus gesundheitlichen Gründen. Beides entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit dem schulärztlichen Dienst (§ 58 SchulG).

Wie lange die Schulpflicht dauert

Das Gesetz spricht nicht von Vollzeitschulpflicht, die Dauer ergibt sich aus § 59 SchulG: Eine Schule der Sekundarstufe II kann frühestens nach neun Schuljahren besucht werden, die Präsenzpflicht an allgemeinbildenden Schulen dauert also neun Jahre. Wer nach neun Jahren die Berufsreife nicht erreicht hat, kann bis zu zwei weitere Jahre in einem passenden Bildungsgang bleiben.

Berufsschulpflicht

Ein bestehendes Ausbildungsverhältnis muss auch nach Ablauf von zwölf Schuljahren bis zum Abschluss durch Berufsschulbesuch begleitet werden (§ 61 SchulG); die Schulpflicht reicht damit faktisch bis zu zwölf Schuljahre. Auszubildende, deren Ausbildung erst später beginnt, sind bis zum 25. Lebensjahr zum Berufsschulbesuch berechtigt.

Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht

Beurlaubungen aus wichtigem Grund beantragst du bei der Schule; die Details regelt die jeweilige Schulordnung, über kurze Beurlaubungen entscheidet die Klassenleitung, über längere die Schulleitung. Eine Befreiung vom Schulbesuch (§ 60 SchulG) gibt es zum Beispiel bei unzumutbarem Schulweg zur Förderschule oder rund um eine Geburt. Wie ein Antrag aussieht, zeigt dir Antrag auf Schulbefreiung: Vorlage, den Ablauf erklärt Schulbefreiung beantragen.

Hausunterricht: die Ausnahme

Wer aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit nicht schulbesuchsfähig ist, kann nach § 56 Abs. 4 SchulG Hausunterricht erhalten; bei Klinikaufenthalten organisiert die Schulbehörde Krankenhausunterricht. Nichtschulische Unterrichtung darüber hinaus ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Schulbehörde zulässig. Dauerhaftes Homeschooling ist auch in Rheinland-Pfalz nicht vorgesehen. Was das bedeutet und welche legalen Wege es gibt, liest du in Homeschooling in Deutschland.

Das Gesetz setzt den Rahmen. Wie dein Kind darin lernt, entscheidet ihr.

Zuständige Behörde

Schulbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier mit ihren Außenstellen, oberste Behörde das Ministerium für Bildung. Bußgeldbehörde ist die Kreisverwaltung beziehungsweise die Stadtverwaltung.

Sanktionen bei Verstößen

Wer der Schulpflicht beharrlich nicht nachkommt oder als Elternteil seine Anmelde- und Mitwirkungspflichten verletzt, handelt nach § 99 SchulG ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 1.500 Euro betragen. Als letztes Mittel ist nach § 66 die zwangsweise Zuführung zur Schule möglich. Einen eigenen Straftatbestand enthält das Gesetz nicht. Wenn dein Kind nicht mehr zur Schule gehen mag, ist das zuerst ein Beziehungs- und Gesundheitsthema. Was dann trägt, liest du in Schulverweigerung: was Eltern jetzt hilft, und was das Jugendamt wirklich tut, in Was macht das Jugendamt bei Schulverweigerung?.

Besonderheiten in Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz hat mit dem 31. August einen eigenen Stichtag ohne Korridor, beziffert den Bußgeldrahmen mit 1.500 Euro direkt im Gesetz und regelt den Hausunterricht bei Krankheit ausdrücklich im Schulpflichtparagrafen.

Welche Wege es in Rheinland-Pfalz gibt

Innerhalb der Schulpflicht hast du mehr Spielraum, als es zunächst wirkt: freie und anerkannte Schulen mit anderem Konzept erfüllen die Schulpflicht vollständig, eine zeitweise Beurlaubung schafft Luft, und in Ausnahmefällen ist genehmigter Hausunterricht möglich. Was freie Schulen sind und was sie kosten, liest du in Was sind freie Schulen?. Wenn ein Wechsel ansteht, hilft Kind von der Schule abmelden.

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Häufige Fragen

Wie lange dauert die Schulpflicht in Rheinland-Pfalz? +
Das Gesetz spricht nicht von Vollzeitschulpflicht, die Dauer ergibt sich aus § 59 SchulG: Eine Schule der Sekundarstufe II kann frühestens nach neun Schuljahren besucht werden, die Präsenzpflicht an allgemeinbildenden Schulen dauert also neun Jahre. Ein bestehendes Ausbildungsverhältnis muss auch nach Ablauf von zwölf Schuljahren bis zum Abschluss durch Berufsschulbesuch begleitet werden (§ 61 SchulG); die Schulpflicht reicht damit faktisch bis zu zwölf Schuljahre. Auszubildende, deren Ausbildung erst später beginnt, sind bis zum 25. Lebensjahr zum Berufsschulbesuch berechtigt. Dies ist keine Rechtsberatung, Stand September 2026.
Wann beginnt die Schulpflicht in Rheinland-Pfalz? +
Die Schulpflicht beginnt in Rheinland-Pfalz mit dem Schuljahr, in dem dein Kind bis zum 31. August sechs Jahre alt geworden ist (§ 57 SchulG). Stichtag ist der 31. August, einen Wahlkorridor wie in Bayern oder Niedersachsen gibt es nicht. Noch nicht schulpflichtige Kinder können auf deinen Antrag vorzeitig aufgenommen werden, wenn eine erfolgreiche Teilnahme zu erwarten ist. Eine einmalige Zurückstellung ist aus wichtigem Grund möglich, in der Regel nur aus gesundheitlichen Gründen. Beides entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit dem schulärztlichen Dienst (§ 58 SchulG).
Kann ich mein Kind in Rheinland-Pfalz vom Unterricht befreien lassen? +
Zeitweise ja. Beurlaubungen aus wichtigem Grund beantragst du bei der Schule; die Details regelt die jeweilige Schulordnung, über kurze Beurlaubungen entscheidet die Klassenleitung, über längere die Schulleitung. Eine Befreiung vom Schulbesuch (§ 60 SchulG) gibt es zum Beispiel bei unzumutbarem Schulweg zur Förderschule oder rund um eine Geburt. Eine dauerhafte Befreiung gibt es nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.
Was passiert in Rheinland-Pfalz bei Verstößen gegen die Schulpflicht? +
Wer der Schulpflicht beharrlich nicht nachkommt oder als Elternteil seine Anmelde- und Mitwirkungspflichten verletzt, handelt nach § 99 SchulG ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 1.500 Euro betragen. Als letztes Mittel ist nach § 66 die zwangsweise Zuführung zur Schule möglich. Einen eigenen Straftatbestand enthält das Gesetz nicht.

Quellen

Geschrieben von Stefanie & Björn Fischer. Mit ihrem Projekt „School R-Evolution“ begleiten sie Familien auf dem Weg zu freier, selbstbestimmter Bildung. Weitere Artikel